Qualifizierung - Zugangsvoraussetzungen

Wer an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule Bauingenieurwesen studieren möchte, benötigt die Zugangsvoraussetzung zum Besuch einer solchen Einrichtung. Es gibt verschiedene Wege diese Zugangsvoraussetzung zu erwerben.

1. Allgemeine Hochschulreife (Abitur)

Mit dem Erlagen des Abiturs erlangt man die Hochschulreife und damit die Voraussetzung jeden Studiengang zu besuchen. Bei besonders beliebten Studiengängen oder Studiengängen mit einer begrenzten Anzahl an Studienplätze kann als zusätzliche Hürde noch der Numerus clausus vorgeschaltet sein. Im Studiengang Bauingenieurwesen ist das aber zur Zeit nicht der Fall. Mit der allgemeinen Hochschulreife können alle Universitäten, Technischen Hochschulen und Fachhochschulen besucht werden.

2. Fachhochschulreife (Fachabitur)

Die Fachhochschulreife erwirbt man durch einen zweiteiligen Leistungsnachweis, einem schulischen und einem praktischen Teil.

Die Kombinationen können bestehen aus:

  • Abschluss der 12. Klasse an einer höheren Schule (Sekundarstufe II, Gymnasium, Gesamtschule, Fachoberschule, Berufsoberschule usw.) und einem einjährigem Praktikum oder einer Berufsausbildung
  • Abschluss von Belegfächern auf Oberstufenniveau an Fachschulen und einer Berufsausbildung

In einzelnen Bundesländern können leicht abweichende Bestimmungen gelten.

3. Hochschulzugangsberechtigung ohne entsprechenden schulischen Abschluss

Entsprechend dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG)  gibt es vier Alternativen zur schulischen Hochschulzugangsberechtigung.

  • eine abgeschlossene Berufsausbildung und anschließende mindestens zweijährige Berufstätigkeit im erlernten Beruf oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit in verschiedenen Berufsbereichen oder eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in einem Berufsbereich, dessen Anforderungen denen eines Ausbildungsberufes vergleichbar sind
    • einen Wohnsitz in Niedersachsen (mind. 1 Jahr)
    • ein Gutachten über die Prüfungsvorbereitung
    • die verantwortliche Betreuung einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person kann der beruflichen Vorbildung gleichgestellt werden
    • bestandene Prüfung für den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung
  • Zugang zu Fachhochschulen und Universitäten durch Ablegen der Meisterprüfung
  • Zugang zu Fachhochschulen und Universitäten durch Abschluss des Bildungsganges zur staatlich geprüften Technikerin/zum staatlich geprüften Techniker, zur staatlich geprüften Betriebswirtin/zum staatlich geprüften Betriebswirt
  • Zugang zu Fachhochschulen und Universitäten durch bestimmte, d.h. fachlich einschlägige Studiengänge, als gleichwertig festgestellte abgeschlossene Vorbildung (Runderlass vom 24.04.2003)